Lassen Sie mich einen möglichen Zweck für die Klausel “Nachfolger und Abtretungsklauseln” vorschlagen – eine Änderung der #1: Um sicherzustellen, dass, wenn eine der Parteien alle oder im Wesentlichen alle vermögenswerten (oder fusioniert in ein anderes Unternehmen) verkauft, der Verkauf von Vermögenswerten (oder eine Fusionsvereinbarung) eine Klausel enthält, die den Käufer (oder den Rechtsnachfolger) ausdrücklich verpflichtet, den Vertrag weiterzuführen. (1) Die Regierung, vertreten durch verschiedene Vertragsbedienstete des __________________________________________,[Name(en) der Agentur(en)] hat mit dem Veräußerer bestimmte Verträge geschlossen, nämlich: ____________ [Vertrags- oder Bestellidentifikationen einfügen]; [oder löschen “nämlich” und fügen Sie “wie in der beigefügten Liste mit der Aufschrift `Anhang A` und in dieser Vereinbarung als Referenz aufgenommen.”] Der Begriff “Verträge”, wie er in dieser Vereinbarung verwendet wird, bezeichnet die oben genannten Verträge und Bestellungen sowie alle anderen Verträge und Bestellungen, einschließlich aller Änderungen, die zwischen der Regierung und dem Veräußerer vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgenommen wurden (unabhängig davon, ob die Leistung und Zahlung abgeschlossen wurde oder nicht, und Freigaben, wenn die Regierung oder der Veräußerer noch Rechte, Pflichten oder Verpflichtungen aus diesen Verträgen und Bestellungen hat). In der Bezeichnung “Verträge” sind auch alle Änderungen enthalten, die gemäß den Bedingungen dieser Verträge und Bestellungen zwischen der Regierung und dem Erwerber am oder nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgenommen wurden. Persönliche Dienstleistungsverträge sprechen selten direkt den Tod an, aber sie enthalten oft “bindende” Klauseln, die wohl darauf hindeuten, dass der Vertrag den Tod einer Partei überlebt. “Binding on” bezeichnet, dass der Vertrag die Parteien, ihre Nachfolger und Abtretungsempfänger oder ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erben, Vollstrecker und Verwalter bindet. Der Oberste Gerichtshof betonte, dass er im Allgemeinen die Auffassung der Vorinstanzen in Bezug auf die enge Auslegung der Vorschriften der besonderen Zuständigkeit teile, die nur auf Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsparteien angewendet werden könne. Die Beschreibung der vertraglichen Pflichten im Vertrag kann die Absicht der Parteien offenbaren. In Buccini v. Paterno Const. Co., 170 N.E. 910, 911 (N.Y. Ca. 1930) (Cardozo, C.J.), beauftragte eine Baufirma Albert Buccini, bestimmte Teile einer Wohnung namens “Paterno es Castle” zu schmücken.
Im Vertrag heißt es ausdrücklich: “Alle dekorativen Figurarbeiten werden von [Albert] Buccini persönlich und . . . nur die einfache Arbeit darf an Mechaniker delegiert werden.” Nach albert Buccinis Tod, basierend auf der Absicht der Parteien aus der Vertragssprache, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Verpflichtung, die dekorativen Arbeiten durchzuführen beendet und die verbleibenden Verpflichtungen überlebt.